Balkonexperte 23.06.2011 16:18
Wie oft haben Sie beweisbar abgemahnt?
Dobby2508 23.06.2011 16:27
Habe nur mündlich mit ihm gesprochen.
Bladder 23.06.2011 19:13
Der Mieter muss deutlich machen, dass er bereit ist, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04).
Sonst kann eine fristlose Kündigung nach Abmahnung erfolgen. Wobei natürlich 1 Abmahnung genügt.
Es ist aber auch eine ordentliche Kündigung möglich mit der Begründung einer Pflichtverletzung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
- VIII ZR 91/10 -
Spekuverbrecher 08.07.2011 01:13
nein, reicht es nicht!
auch ihr mieter hat rechte und das er erst zur mitte des monats zahlt, ist kein ausreichender grund zu einer kündigung bzw. zu einer unter umständen fristlosen kündigung! bgh urteile sagen aus, das erst ab einem rückstand von 2 nettokaltmieten eine fristgerechte künfigung zu rechtfertigen ist, bzw. einer klage wird meist eher stattgegeben wenn der mietrückstand 6 nettokaltmieten beträgt!!! mal ehrlich, das ist ihr problem??? seine sie doch froh, das sie ihre miete erhalten, wenn auch mit 2 wochen verzögerung! evtl. hat er trifftige wirtschaftliche gründe und solange sie dieses nicht schädigt, er weiterhin zahlt, gibt es doch eigentlich kein problem!