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fritz5000 hat diese Frage gestellt
Seit ca. 10 Jahren nutzen wir eine Unterstellmöglichkeit für unsere Fahrräder. Der neue Eigentümer hat diese abgerissen, so dass wir unsere Räder seit ca. 3 Jahren nicht unterstellen konnten. Jetzt hat er an gleicher Stelle wieder eine Unterstellmöglichkeit geschaffen, gestattet uns aber nicht, diese zu nutzen und lagert dort andere Dinge. Er argumentiert, dass eine Unterstellmöglichkeit im Mietvertrag nicht vereinbart wurde. Das stimmt, weil es zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages vor 16 Jahren noch keine Unterstellmöglichkeit gab. Diese (inzwischen abgerissene) wurde vor ca. 10 Jahren errichtet und uns vom vorherigen Eigentümer zur Verfügung gestellt.

2. Frage: Der neue Eigentümer hat undichte "Designerbriefkästen" installiert, was zur Folge hat, dass unsere Post je nach Wetterlage feucht bis nass zu uns gelangt. Unsere Bitte nach Abhilfe wurde abgelehnt, da dem Vermieter das Design wichtiger findet als trockene Post.

3. Frage: Das Regendach über dem Hauseingang wurde entfernt (ersatzlos gestrichen...)was zur Folge hat, dass man bei Regen nass wird, wenn man beispielsweise den Schlüssel sucht oder überhaupt die Tür aufschließt. Man steht buchstäblich im Regen...

In welchem Maße sind wir in diesen Fällen zu Mietminderung berechtigt?

Vielen Dank im voraus...


4 Kommentare zu „Unterstellmöglichkeit für Fahrräder”

Berthelstal Experte! 29.11.2009 16:27

Fordern Sie Ihren Vermieter schtiftlich auf , die Briefkästen in einem ordentliche Zustand zu halten; den die ordentliche Post darf natürlich nicht nass werden. Drohen Sie im Mietminderung an. Der Rest taugt alleweil zum Schmunzeln.

fritz5000 29.11.2009 23:40

der rest taugt allemal zum schmunzeln...was bedeutet das?

Berthelstal Experte! 30.11.2009 08:41

Schmunzeln bedeutet in diesen Fall eine Art verzeihende Fragestellung. Aber es geht auch deutlcher, wenn Sie es so haben wollen.

Wenn es bei Ihrem Einzug vor 16 Jahren keine Unterstellmöglichkeit gab, war das für Sie doch ganz in Ordnung. Ansonsten hätten Sie die Wohnung abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde eine Möglichkeit durch den Vermieter geschaffen. Zur Verfügung stellen bedeutet nicht, das Sie darauf Ansprüche ableiten können. Ausnahme: Es hätte eine Mietanpassung nach oben gegeben. Das erwähnen Sie aber nicht.

Wenn das Dach über dem Hauseingang beim Einzug vorhanden war, könnte man so argumentieren, wie ich es im vorigen Satz beschrieben habe. Das Argument mit dem Regen ist aber weiterhin äußerst strapaziös.

fritz5000 30.11.2009 11:38

aha, jetzt wird es deutlicher, danke dafür erstmal...ich war der meinung, was dem mieter zur verfügung gestellt werde, müsse ihm auch weiterhin zur verfügung gestellt werden. bezieht sich das evtl. nur auf dinge, die bei vertragsantriit vorhanden waren?

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