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Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln Urteil vom 14.05.2003 Az VIII ZR 308/02
Mit dieser Entscheidung hat der BGH über zwei Renovierungsklauseln zu befinden:
- Schönheitsreparaturen mit Fristenabstand 2, 4 und 6 Jahre
- zusätzlich ohne Rücksicht auf die Renovierung gemäß voriger Regelung eine Endrenovierung
Da im vorliegenden Vertrag die Endrenovierungsverpflichtung ohne Einschränkung verlangt wurde, lag eine unangemessene Benachteiligung vor. Auch ansich unbedenkliche Klauseln können einen Summierungseffekt haben, vor allem, wenn der inhaltliche Zusammenhang durch die Klauseln selbst hergestellt wird