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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo

§ 573 ermöglicht dem Vermieter auch die Kündigung, wenn ihn "die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".

Konkret geht es darum, dass unser Vermieter das Haus in dem wir wohnen verkaufen möchte und uns angekündigt hat zu kündigen. Er begründet dies damit, das das Haus sonst unverkäuflich wäre. Als Grund kommt dann wohl nur der ober zitierte Absatz in Frage.


Meine Fragen nun: Was versteht das Gesetz unter angemessener wirtschaftlicher Verwertung?

Dass der Vermieter ohne Mieter einen höheren Preis erzielen kann? Aber das trifft doch wohl für jede Immobilie zu. Gibt es hier Grenzen?

Muss der Vermieter im Falle einer Kündigung dies detailliert begründen / beweisen, oder reicht ein allgemeiner Hinweis auf den Immoblilienmarkt.
Also, muss er mit der Kündigung Zahlen eines Gutachters über den Verkaufswert mit und ohne Mieter vorlegen. Oder Kaufinteressenten präsentieren, die das Haus nur ohne Mieter nehmen würden?

Was meint das Gesetz mit "und [der Vermieter] dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde"? Heißt das, das für den Vermieter das Geld aus dem Verkauf unverzichtbar sein muss. Er also das Haus verkaufen muss?


Ich hoffe jemand kann mir ein wenig weiterhelfen. Wir würden ungerne ausziehen.

Vielen Dank
Thomas

4 Kommentare zu „Kündigung wegen "wirtschaftlicher Verwertung"”

tenant61 Experte!

. grundsätzlich gehört auch der beabsichtigte verkauf zu den gründen, die zu einer kündigung wegen hinderung an angemessener wirtschaftlicher verwertung führen können. ausgenommen davon ist, wenn die kündigung erfolgt, um wohnungseigentum zu begründen und zu veräußern, sprich wenn der hauseigentümer das haus in einzelne wohnungen aufteilen und diese dann verticken will.
ein finanzieller nachteil allein reicht nicht aus, um diesen kündigungsgrund zu bejahen, sondern er muss erheblich sein und höher zu bewerten, als der durch die kündigung resultierende nachteil für den mieter.
ich hoffe, das war noch verständlich und nicht zu hochgestochen.

thy

Hallo

danke erst mal für deine Antwort.

grundsätzlich gehört auch der beabsichtigte verkauf zu den gründen, die zu einer kündigung wegen hinderung an angemessener wirtschaftlicher verwertung führen können[/quote:c9b61]

das hat mir google auch schon verraten. <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->


ein finanzieller nachteil allein reicht nicht aus, um diesen kündigungsgrund zu bejahen, sondern er muss erheblich sein und höher zu bewerten, als der durch die kündigung resultierende nachteil für den mieter.
[/quote:c9b61]

kann man hier ungefähr sagen, wann dieser Fall gegeben ist?
Bei uns handelt es sich um ein älteres Haus, keine Wohnung. Der Zustand ist nicht mehr der beste (was uns nicht stört), dafür ist die Miete günstig.

Gruß
Thomas

Susanne Experte!

Fakt ist, der Vermieter kann Euch nicht kündigen, weil er das Haus verkaufen möchte, damit kommt er nicht durch! Wenn er das weiss, ist das für Euch eine gute Verhandlungsbasis, denn: ggf. er verkauft das Haus und der neue Eigentümer kündigt wg. Eigenbedarf- dann seid Ihr auch raus. Wenn es so günstig ist, kommt mit einem neuen Eigentümer meistens auch gleich eine Mieterhöhung.
Je nachdem, seid Ihr also mit einem neuen Vermieter nicht unbedingt besser bedient, es kann auch viel Ärger folgen, wenn Ihr nicht ausziehen wollt.

tenant61 Experte!

. ich seh das anders. der beabsichtigte verkauf eines hauses kann m.e. eindeutig ein kündigungsgrund sein. ich wüßte nicht, was ein gericht davon abhalten könnte, entsprechend zu urteilen, wenn der erhebliche wirtschaftliche nachteil ausreichend begründet und dokumentiert wurde.

das risiko der mieterhöhung im falle des eigentümerwechsels ist natürlich gegeben, hält sich aber wegen des grundsatzes "kauf bricht nicht miete" im überschaubaren rahmen. denn der neue eigentümer dürfte nicht willkürlich anheben, sondern hätte sich an die selben gesetzlichen bestimmungen zu halten, wie der alte. größer dürfte da vmtl das risiko einer eigenbedarfskündigung sein. weiß man aber i.d.r. alles vorher nicht, von daher kann man da allenfalls mutmaßen.

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