Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
mitsommernacht hat diese Frage gestellt
Meine Vermieterin sagt, daß bei Verkauf, der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet. Mit der jetzigen Vermieterin war vor Mietvertragsabschluß abgesprochen, daß es für mich eine Wohnung auf lange Zeit werden soll. Ich bin gesundheitlich und finanziell nicht in der Lage einen neuen Umzug zu leisten. Was kann ich einer solchen Schweinerei entgegensetzen, sollte es zu einem Verkauf kommen?

2 Kommentare zu „Verkauf von Mietwohnung (17.3.)”

Forseti Experte! 20.03.2012 16:40

Abgesprochen alleine genügt nicht, es müsste schon im Mietvertrag ein Kündigungsverzicht vereinbart worden sein.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, einen Umzug zu stemmen, dann können Sie, wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet, dagegen klagen. Dann wird ein Gericht darüber befinden.

Was daran eine Schweinerei sein soll, wenn der Erwerber einer Wohnung sein Eigentum bewohnen möchte, will mir nicht ganz einleuchten. Für Sie, den Betroffenen ist das fatal, keine Frage.

mono Experte! 20.03.2012 19:47

Ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht mit dem Eigenbedarf.

Wenn Sie "alt und krank" sind oder sonstige soziale Härtegründe entgegenstehen, können Sie sich zunächst mit diesem Einwand gegen die Kündigung wenden. Auf dieses Widerspruchsrecht sollte Sie der zukünftige Erwerber in seiner Kündigung auch hinweisen, andernfalls drohen im selbst Nachteile in Form eines gesteigerten Prozessrisikos, da Sie bei ausbleibender Rechtsbehelfsbelehrung diesen Einwand auch noch im ersten mündlichen Verhandlungstermin, eines möglicherweise folgenden Räumungsrechtstreits vorbringen könnten. Über die Begründetheit hätte dann das Gericht zu entscheiden.

Zweitens wird man Sie nicht so einfach von heute auf morgen kündigen können. Zunächst hat der Erwerber sich an die gesetzliche Kündigungsfrist zu halten, die je nach Mietdauer 3, 6 bzw. 9 Monate beträgt. Für den Sonderfall, dass Wohneigentum an den Mieträumen erst nach Ihrem Einzug begründet worden sein sollte, kann eine Kündigung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Veräußerung mit der entsprechenden o.g. Frist ausgesprochen werden.

Sollte Ihre Gemeinde Gebrauch zum Erlass einer entsprechenden Verordnung analog § 577a II BGB gemacht haben, ist die Kündigung in Einzelfällen sogar erst nach Ablauf von zehn Jahren erstmals möglich.

Sie sollten sich diesbezüglich von einem entsprechenden Fachanwalt beraten lassen.

Darüber hinaus gilt es Forseti zuzustimmen. Weshalb sollte man einem Erwerber mit Eigennutzungsinteresse verwehren, die von Ihm erworbene Wohnung zu nutzen - Sie kaufen ja auch kein Auto und sind stimmen dann freudestrahlend zu, jemand anderen damit zehn Jahre durch die Gegend fahren zu lassen ?

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.