Gast
Natürlich darfst (und solltest) Du das Schloß unbedingt austauschen. Allerdings nur auf deine eigene Kosten und Rechnung. Beim Auszug aus der Wohnung muß dann allerdings das alte, ursprüngliche Schloß wieder eingebaut werden.
Zuden darfst Du Deinen Vermieter auch wegen Hausfriedensbruchs, einer Straftat nach § 123 StGB anzeigen, wenn er unberechtigt in Deiner Wohnung war