mono 03.03.2012 12:48
Was kann in einem gleichgelagerten Fall schlimmstens passieren ? :
1. Nach erfolgloser Abmahnung seitens des Vermieters, kann dieser das Vertragsverhältnis wg. wiederholter Vertragsverletzung fristlos kündigen, § 543 III S. 1 BGB. Sie hätten vor Anschaffung des Tieres in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters einholen müssen. Lediglich für Kleintiere kann ein solcher Erlaubnisvorbehalt nicht vereinbart werden. Katzen lassen sich jedoch nicht unter "Kleintiere" subsumieren.
2. Da mietvertraglich ein Kündigungsausschluss vereinbart ist, schulden Sie bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit Nutzungsentschädigung (Vertrauensschaden), zumindest für den Zeitraum, in dem die Wohnung nach Rückgabe nicht vermietet ist bzw. den Differenzbetrag, soweit die Wohnung nur zu niedrigeren Konditionen vermietet werden kann. Voraussetzung ist sicherlich, dass der Kündigungsausschluss wirksam vereinbart wurde.
Sprechen Sie doch einfach noch einmal mit Ihrem Vermieter. Ggf. lässt sich dieser ja überzeugen. Auch Katzen können in einer Mietwohnung erhebliche Schäden verursachen (Urin auf Parkett, Kratzspuren, etc.). Vielleicht hat Ihr Vermieter einfach Bedenken, auf diesen Schäden sitzenzubleiben. Man könnte versuchen, ihm freiwillig eine weitere Sicherheitsleistung anzubieten bzw. eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Beschädigungen durch Haustiere in der eigenen Mietwohnung mit abdeckt.