daidokoro hat diese Frage gestellt
Hallo,
Stellen wir uns mal folgendes Szenario vor :
„Vermieter X fordert Zustimmung zu einer Mieterhöhung trotz Mietendeckel“. Ewas näher erklärt: der Vermieter X fordert die Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 01.12.2020, dabei aber mit dem Hinweis, dass die konkret geforderte Mieterhöhung aktuell nicht zu zahlen ist. Von solchen Fällen liest man zurzeit genug im Internet.
Wenn man danach im Netz schaut, stößt man auf unterschiedliche Meinungen und Ratschläge.
Auf der Webseite Y
„Der Anspruch auf die Zustimmung sei durch den „Berliner Mietendeckel“ nicht ausgeschlossen. § 3 Abs. 1 des Gesetzes verbiete zwar eine Mieterhöhung nach dem 18.06 2019. Hierbei handele es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Regelung.“
Quelle: Y (Man darf hier ja keine Links posten)
Auf der Website M liest man:
„Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die Mieten im Grundsatz eingefroren. Maßgeblich für den Mietenstopp ist dabei die Nettokaltmiete, die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbart war.“
Und: „Auch eine Mieterhöhung, der nach dem Stichtag zugestimmt wurde, ist für die Zukunft – also bis zum Außerkrafttreten des „Mietendeckel-Gesetzes“ – nicht wirksam. Vielmehr wird ab Inkrafttreten des Gesetzes nur die Miete, die am 18. Juni 2019 vereinbart war – also vor der Mieterhöhung – geschuldet.“
Des Weiteren:
„Mieterhöhungen um bis zu 1,3 Prozent der zum Stichtag vereinbarten Nettokaltmiete aufgrund einer durch das Statistische Bundesamt zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Stichprobe sind ab Januar 2022 möglich.“
Weiterhin auf derselben Website ist eine Passage zu lesen, die genau zu dem in diesem Beitrag geschilderten Fall passt:
„Trotz landesgesetzlichen Verbots einer Mieterhöhung will ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach BGB unter dem Hinweis geltend machen, dass die konkret geforderte Mieterhöhung aktuell nicht zu zahlen ist. Hat der Mietendeckel verfassungsrechtlich Bestand, ist klar, dass eine Mieterhöhung – mit Ausnahme bei durchgeführter Modernisierung – bis 31.12.2021 nicht zulässig ist, danach nur um bis 1,3 Prozent jährlich.
Damit ist aber noch nicht geklärt, ob eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Zeit nach Geltung des Mietendeckels erteilt werden muss, wenn dies nach BGB an sich erforderlich wäre. Der Berliner Mieterverein vertritt die Auffassung, dass Mieterinnen und Mietern während der Gültigkeit des Mietendeckels nicht zu einer solchen Zustimmung verpflichtet werden können. Das ist aber umstritten. Über den aktuellen Stand der Rechtsprechung empfiehlt sich dringend die Rechtsberatung beim Mieterverein.“
Auf derselben Seite gibt es Musterbriefe. Folgender sieht passend aus: .
Absender: Berlin, den …………
An den Vermieter/Verwalter
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schreibe / wir schreiben Ihnen wegen
– Ihres Mieterhöhungsverlangens vom ………….. zum ……………
– wegen Ihrer Indexmieterhöhung vom …………..
– wegen Ihrer Staffelmietforderung ab dem …………..
(Unzutreffendes bitte löschen)
Dieser werde ich / werden wir nicht nachkommen.
Wie Sie sicher wissen, ist am 23.2.20 das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in Kraft getreten. Demnach sind Mieterhöhungen generell ausgeschlossen und ab dem 1.1.22 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allenfalls in Höhe von bis zu 1,3 % zulässig. Ich bitte / wir bitten um Verständnis, dass ich / wir Ihre Forderung zurückweise.
Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass es gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4. MietenWoG bußgeldbewehrt ist, eine höhere Miete als die nach § 8 zulässige oder nach den §§ 3 bis 7 zulässige Miete zu fordern oder entgegenzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Wie lauten die Meinungen zu diesem Fall in Forum?
Wie sollte Mieter Mr Z mit der Förderung zur Zustimmung umgehen?
Zustimmen oder nicht zustimmen? (Im Fall einer Nichtzustimmung droht der Vermieter X mit dem Rechtsweg)
Würde der obige Musterbrief seinen Zweck erfüllen?
Es wird die Gelegenheit genutzt um allen in diesem Forum frohe Weinachten zu wünschen.
Grüße