mono 23.10.2011 13:44
1. Sich beim nächsten mal rühren, bevor es zu einem Versäumnisurteil kommt und nicht einfach den Kopf in den Sand stecken, d.h. rechtzeitig Verteidigungsmittel im schriftlichen Vorverfahren ergreifen.
2. Wo das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen ist: Sich unverzüglich mit dem Gläubiger verständigen, damit dieser davon absieht auf Grund des Titels Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzuleiten. Sollte Ihr "Freund" sich weiterhin tot stellen, kommen zu den titulierten Forderungen und verauslagten Rechtsanwalts- und Verfahrensgebühren sowie Verzugszinsen noch die Kosten f.d. Gerichtsvollzieher hinzu.
mono 23.10.2011 13:51
3. Im Falle der Vollstreckung könnte grds. das Rechtsmittel der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden. (http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html) Wird bei einem zweifelsfreien Anspruch und den Versäumnissen Ihres "Freundes" jedoch nicht greifen.
Forseti 23.10.2011 17:24
Ich verstehe die Frage jetzt nicht so ganz. In dem Urteil vom Amtsgericht dürfte doch wohl deutlich zu lesen sein, dass Ihr Freund die Schulden plus Gerichtskosten zu bezahlen hat.
Und das sollte er schnellstens machen, bevor der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Und wie mono schon schrieb, dürfte es wohl zu spät sein, um noch irgend etwas zu bewirken.