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Grenzen der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer Druckansicht
Mit Urteil zur Erbschaftsteuer vom 6. Juni 2002 (Az. 4 K 2643/00) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, wie die deutsche Erbschaftsteuer zu berechnen ist, wenn der in Deutschland steuerpflichtige Gesamtnachlass zum Teil aus Auslandsvermögen besteht und dafür auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt worden ist.
Im Streitfall hatte der Erblasser seinem in Deutschland lebenden Erben im Inland und in Frankreich belegenes Vermögen hinterlassen. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom Januar 2000 wurde eine Erbschaftsteuer von 17.405 DM festgesetzt. Dabei wurde der Wert des im Frankreich belegenen Vermögens mit 1.618.152,--DM berücksichtigt. Von der in Frankreich gezahltenErbschaftsteuer in Höhe von 354.306,38 DM wurden nur 236.644 DM auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Da die Erbschaftsteuer für den gesamten Nachlass (also Auslandsvermögen und Inlandsvermögen) auf 254.049,00 DM errechnet wurde, ergab sich eine Erbschaftsteuer von 17.405 DM.
Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, eine weitergehende Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer komme nicht in Betracht. Die Steueranrechnung sei auf die Auslandssteuerbeschränkt, die auf das auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Auslandsvermögen entfalle und der Höhe nach der deutschen Steuer entspreche (§ 21 ErbStG). Daraus folge, dass bei höheren Erbschaftsteuersätzen im Ausland nur ein Teil der inländischen Steuer angerechnet werden könne. Dieses Ergebnis sei weder gemeinschaftsrechtlichnoch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Eine vollumfängliche Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer im Inland hätte nämlich zur Folge, dass das höhere Steuerniveau in Frankreich eine Senkung des deutschen Steueraufkommens bedeuten würde. Die erbschaftsteuerliche Sonderbegünstigung bei ererbtem Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) greife nicht bei Auslandsvermögen. Gemeinschaftsrechtlich Da trotz langjähriger Verhandlungen immer noch kein diesbezügliches Doppelbesteuerungsabkommen (Deutschland/Frankreich) existiert, verblieb es bei der Anwendung der allgemeinen Erbschaftsteuervorschriften und die Klage war abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Az: 4 K 2643/00