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Verwalter auch bei kleinen Wohneinheiten
Auch bei kleinen Wohneinheiten wie einem Zweifamilienhaus ist auf Verlangen eines Miteigentümers ein Verwalter zu bestellen. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Verwalter einigen oder besteht bei einer Zweipersonengemeinschaft gar eine Pattsituation, bestimmt das örtlich zuständige Wohnungseigentumsgericht einen geeigneten Verwalter.
Dies muss - so das Oberlandesgericht Saarbrücken - nicht unbedingt ein außen stehender, gewerblicher Verwalter sein. Das Gericht kann insbesondere aus Kostengründen auch einen der Eigentümer zum Verwalter bestimmen, es sei denn, es wäre durch ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Eigentümern hierdurch weiterer Streit zu erwarten.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.02.2004
5 W 255/03-60
Pressemitteilung