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Maklerprovision für Verwalter (Das aktuelle Urteil im Juni)
Auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt oder einem Interessenten nachgewiesen hat. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift hier nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 299/02).
Verwalter ist nicht gleich Verwalter. Das ist das überraschende Ergebnis des BGH-Urteils. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes bestimmt zwar, dass ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Maklerprovision hat, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Verwalter der Wohnung ist. Aber, so der Bundesgerichtshof, damit sei nur der Wohnungsverwalter gemeint, der im Auftrag des Eigentümers oder Vermieters die konkrete Wohnung selbst verwaltet. Der beispielsweise für die Bearbeitung von Reklamationen zuständig ist, die Nebenkostenabrechnungen erstellt, Kündigungsschreiben bearbeitet oder Mieterhöhungen fertigt, der die Reparaturarbeiten veranlasst oder für die Mängelbearbeitung zuständig ist.
Nicht gemeint ist nach der Entscheidung des BGH dagegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentumsanlage insgesamt. Dieser WEG-Verwalter ist grundsätzlich nicht für die einzelne Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer oder Vermieter selbst verantwortlich. Wenn dieser WEG-Verwalter eine Wohnung aus der Eigentumsanlage vermittelt, kann er hierfür eine Provision einfordern.
Die vom Bundesgerichtshof entschiedene Frage war jahrelang strittig bei Land- und Amtsgerichten. Zuletzt behandelte die Mehrheit der Gerichte die Verwalter gleich und verweigerte ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Provision. Damit ist jetzt Schluss. Nach dem BGH-Urteil muss im Einzelfall immer eine komplizierte Unterscheidung gemacht und geklärt werden, was für eine Art Verwalter derjenige ist, der die Wohnung vermittelt hat.
• Ist der Wohnungsvermittler Verwalter der einzelnen Wohnung, kann er keine Maklerprovision verlangen.
Ist er dagegen Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage, betreut er die gesamte Wohnanlage, dann kann er, wenn er als Vermittler tätig wird, durchaus Maklerprovision fordern.