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Verzugszinsen bei unwirksamer Kündigung
Ein Unternehmer kommt mit Eintritt der Fälligkeit des monatlichen Entgeltanspruchs in Zahlungsverzug und schuldet dem Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen. Zahlt der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung an den Arbeitnehmer kein Gehalt mehr und erweist sich die Kündigung als unwirksam, so schuldet er hinsichtlich der rückständigen Beträge nur dann Verzugszinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können. Ist die Rechtslage objektiv fragwürdig und hat sie der Arbeitgeber vorher sorgfältig geprüft bzw. prüfen lassen, ist ein entschuldbarer Irrtum anzunehmen, der keine Verzugsfolgen auslöst.
Urteil des BAG vom 13.06.2002
2 AZR 391/01
RdW 2003, 310