Bladder 20.09.2011 07:35
So wie ich das sehe, ist die Absprache mit dem Vormieter gültig. Damit steht dann auch fest, dass der Nachmieter nach geltendem Recht die Rückbaupflicht hat, weil der Boden dann sein Eigentum wird.
Bei einem Wohnungswechsel müsste der jetzige Mieter den Laminatboden entfernen und die Reparaturen der Zimmertüren übernehmen.
Aber offensichtlich ist mit dieser Absprache der Vermieter nicht einverstanden. Vor- und Nachmieter haben wohl zu überstürzt gehandelt und nicht die offizielle Wohnungsabnahme abgewartet. Was mit den Einbauten des Vormieters zu geschehen hat, bestimmt allein der Vermieter. Wenn der sagt: "Raus damit"! dann gilt dies auch und die Rückbaukosten hat dann der Vormieter zu tragen, wenn er den Boden eingebracht und die Zimmertüren gekürzt hat. Aber mit dem Herausreißen allein ist nicht getan. Es muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.
Hinweis: Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57)
Wenn ich zu entscheiden hätte, dann würde ich sagen, dass beide Parteien an diesem Dilemma schuld haben. Der Vormieter sollte das tun, was der Vermieter verlangt und der Nachmieter sollte, in Anbetracht der noch folgenden Kosten für einen Rückbau, lieber jetzt das bisschen Tapete nachkleben.