Feffek 01.04.2009 00:23
Moin Samistrat,
wenn dann macht ausschließlich dein Vermieter was! Du als evtl. Nachmieter hast primär keine rechtliche Handhabe was zu machen.
Dein Vermieter kann u.a. sich auf BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund berufen. Kurz zusammen gefasst: da aktueller Mieter in Verzug bzgl. Miete ist, kann ab Zahlungsverzug von 2 Monatsmieten, dem Mieter fristlos gekündigt werden.
Gruß
Feffek