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Rückzahlungsklausel bei Leistungen zur Vermögensbildung
Ein Unternehmen, das für seine Mitarbeiter tarifvertraglich nicht vorgesehene Zuwendungen zur Vermögensbildung und Altersvorsorge macht, bezweckt in der Regel damit, die begünstigten Arbeitnehmer dauerhaft an den Betrieb zu binden. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine Bindungsfrist von fünf Jahren festgelegt ist, innerhalb dieser der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Mittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen muss.
Urteil des LAG Köln vom 21.11.2002
5 Sa 818/02
MDR 2003, 580