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Vorsteuerbeträge erst nach Erhalt der Rechnung
Ein Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er die Leistung empfangen und die entsprechende Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat. Fällt der Erhalt der Rechnung in einen späteren Besteuerungszeitraum, sind die Vorsteuerbeträge folglich erst dann abziehbar.
Urteil des BFH vom 01.07.2004
V R 33/01
Pressemitteilung des BFH