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Gleichheitsgrundsatz berechtigt nicht zur Gehaltskürzung

Der auch im Arbeitsrecht geltende Gleichheitsgrundsatz dient allein der Begründung von Rechten und nicht deren Einschränkung. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt daher nicht vor, wenn ein Arbeitgeber einem einzelnen Mitarbeiter zunächst eine höhere arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlt, als es dem betrieblichen Niveau entspricht. Der Arbeitgeber kann später nicht mit der Begründung, er dürfe die anderen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, von dem begünstigten Arbeitnehmer eine Kürzung seiner Bezüge (hier Zulage) verlangen.

Urteil des BAG vom 16.05.2002
2 AZR 292/01
ZAP EN-Nr. 120/2003

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