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WEG: Mauerdurchbruch zwischen zwei Wohneinheiten nicht zustimmungspflichtig

Die Verbindung von zwei Wohneinheiten mit einem Mauerdurchbruch ist keine bauliche Veränderung, der die Wohnungseigentümerversammlung zustimmen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Mauerdurchbruch keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind. Steht fest, dass die anderen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht betroffen oder benachteiligt werden, sollen sie über diese Maßnahmen auch nicht entscheiden oder sie verhindern können. Dies gilt auch, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab damit einem Wohnungseigentümer Recht, der die Wand zur Wohnung im Nachbarhaus durchbrochen hatte, um einen direkten Zugang zur Wohnung der pflegebedürftigen Mutter zu erhalten. Der Durchbruch stellte nach Ansicht des OLG keinen Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer dar. Ein solcher Nachteil ist noch nicht darin zu sehen, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung, wie die Veränderung des Außenbildes oder die Verletzung bautechnischer Belange. Dies war hier aber nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Durchbruch von außen nicht sichtbar war, verstieß er auch nicht gegen die Brandschutzbestimmungen (OLG Celle, Beschluss vom 21.5.2002).

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