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Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

Nicht jede Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an außenstehende Dritte rechtfertigt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Verkäuferin von ihrem Verlobten bei der Betriebsabrechnung helfen lassen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht sah hier die Pflichtverletzung jedoch nicht als so gravierend an und hielt auch unter Berücksichtigung des geringen Alters der Mitarbeiterin und deren beruflicher Unerfahrenheit eine vorhergehende Abmahnung für erforderlich.

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.

9 Ca 4676/00

Handelsblatt vom 12.03.2001

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