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Musiker-Lanze hat diese Frage gestellt
Vorgeschichte:
Bei meinen Nachbarn die unter mir wohnen gab es seit Jahren Wasserschaden. Ursache ist mein darüber liegender Balkon. Nun wurde auf dem Balkon der Fußboden eröffnet und festgestellt, dass die darunter liegenden Balken verfault und mit Schimmel versetzt sind. In Folge dessen musste ich nun sehr kurzfristig in eine Ersatzwohnung ziehen welche vom Vermieter besorgt wurde. Die baulich notwendigen Maßnahmen werden sich voraussichtlich über 2 Monate erstrecken.
Die Ersatzwohnung ist wesentlich kleiner als meine bisherige Wohnung und von daher bin ich wohnlich natürlich wesentlich eingeschränkt.
Durch den vom Vermieter angeordneten und sehr kurzfristigen Umzug ist mir zum einen sehr großer Aufwand an Arbeit und Zeit aufgebürdet worden und natürlich sind mir auch Kosten entstanden.
Meine Frau musste einen Tag Urlaub nehmen damit wir den Termin für die Räumung der Wohnung fristgerecht einhalten konnten. Da wir keine Möbel sondern nur Dinge mitnehmen mussten, welche wir in der Ersatzwohnung (Wohnung ist möbliert) benötigen wie Bekleidung etc. habe ich alles mit meinem Auto selber gefahren. Möbel und Einrichtungen mussten von uns in der alten Wohnung ebenfalls soweit umgestellt werden, dass für die Bauarbeiten verlangte Baufreiheit hergestellt war.
Zusätzlich sind mir Kosten dafür einstanden, dass ich dort in der Ersatzwohnung ein Telefon und Internet habe welches bei mir unabdingbar ist.

Der Vermieter hat sich zunächst mündlich mir gegenüber bereit erklärt die Kaltmiete für meine bisherige Wohnung sowie für die angemietete Ersatzwohnung zu tragen. Für mich fallen also laut seiner Aussage für beide Wohnungen die Betriebes-bzw. Nebenkosten an.

Nun aber meine eigentliche Frage:
Welche Kosten die mir dadurch entstanden sind kann ich jetzt eigentlich vom Vermieter verlangen? Normalerweise hätte er ja ein Umzugsunternehmen beauftragen müssen was aber in der kurzen Zeit schlecht möglich gewesen wäre und von daher von mir selbst durchgeführt wurde. Was ist mit der vielen Zeit und dem Urlaubstag meiner Frau? Kann ich dafür eigentlich eine Entschädigung vom Vermieter verlangen? Was ist mit den Kosten die mir für ein zusätzliches Telefon/Internet entstehen?

Sicher ein etwas schwieriger Fall alles genau zu definieren und ich will mich auch nicht unbedingt mit dem Vermieter streiten denn bisher hatten wir immer ein recht gutes Verhältnis.
Allerdings sehr ich auch irgendwie nicht so richtig ein, dass ich alle mir dadurch zusätzlich entstandenen Kosten alleine tragen soll.

Schon mal vielen dank im Voraus für die hoffentlich aufschlussreichen Antworten.

7 Kommentare zu „Welche Kosten muß Vermieter tragen bei vorübergehendem Auszug in Ersatzwohnung wegen Baumaßnahmen”

Bladder Experte! 10.05.2011 06:17

N.m.M zahlt in so einem Fall der Mieter seine Miete, wie bisher weiter und alle Zusatzkosten die dem Mieter entstehen gehören dem Vermieter.

In der Regel werden dem Vermieter auch die Kosten der Ersatzwohnung über seine Versicherung ersetzt.

Bleodder aktiver Benutzer 11.05.2011 10:14

Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.

Alle anderen Kosten können im Wege einer Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Nebenkosten der Ersatzwohnung.

Weiter Kosten sind alle die Kosten, welche wegen des Mangels entstanden sind. Die Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden können.

Eigenleistung können Sie mit ca. 8 € je Std in Ansatz bringen.

Bladder Experte! 11.05.2011 10:26

Zitat: Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.

Dafür erhält er ja eine Ersatzwohnung!

Bleodder aktiver Benutzer 11.05.2011 10:30

Der formelle Gang ist nun mal der, dass der Einbehalt der Kaltmiete plus Nebenkosten die schriftliche Mitteilung an den Vermieter vorraussetzt.

Der Erhalt der Ersatzwohnung betrifft das Schadenersatzproblem, die Ersatzwohnung ist ein Teil des dessen.

Bladder Experte! 11.05.2011 10:50

Zitat Eingangsbeitrag: "Durch den vom Vermieter angeordneten und sehr kurzfristigen Umzug ist mir zum einen sehr großer Aufwand an Arbeit und Zeit aufgebürdet worden und natürlich sind mir auch Kosten entstanden."

Der Mangel war angezeigt, der Vermieter hat reagiert und eine Ersatzwohnung besorgt!
Eine reguläre Mietminderung findet hier nicht statt, sondern nur ein Kostenausgleich.

Bleodder aktiver Benutzer 11.05.2011 18:03

@Bladder, was ist den Kostenausgleich für ein schwammiger Begriff. Was und in welcher Höhe soll denn da ausgelichen werden?

Ich zitiere: § 536 BGB Abs 1

Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Musiker-Lanze 11.05.2011 22:22

Danke erst einmal für die Antworten bisher.

Betreffs: Alle anderen Kosten können im Wege einer Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Nebenkosten der Ersatzwohnung.
Wie oben erwähnt soll ich ja die Nebenkosten der Ersatzwohnung und meiner eigentlichen Wohnung bezahlen was ich erst einmal prinzipiell nicht unbedingt ablehne. Ich weiß momentan nur noch nicht genau ob in Sachen Nebenkosten der Ersatzwohnung nur die tatsächlichen entstehenden Kosten für Wasser, Strom, Heizung von der Vermieterin gemeint sind oder ob Sie generell die Betriebskosten meint die ja ein monatlicher Festbetrag sind.

Betreffs:
Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.
Würde ich dies jetzt so verlangen wie ist das dann denn mit der Warm-Miete für die Wohnung welche mir zur Verfügung gestellt wurde? Ich kann diese Wohnung ja uneingeschränkt nutzen. Die ist halt von der Größe und Komfort bei weitem nicht mit meiner richtigen Wohnung zu vergleichen.
Allerdings kostet diese Wohnung warm fast genau so viel wie meine richtige Wohnung.
Könnte der Vermieter dann nicht von mir verlange, dass ich die komplette Miete der Ersatzwohnung über den Zeitraum der Nutzung bezahlen muss?


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