Bladder 10.05.2011 06:17
N.m.M zahlt in so einem Fall der Mieter seine Miete, wie bisher weiter und alle Zusatzkosten die dem Mieter entstehen gehören dem Vermieter.
In der Regel werden dem Vermieter auch die Kosten der Ersatzwohnung über seine Versicherung ersetzt.
Bleodder 11.05.2011 10:14
Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.
Alle anderen Kosten können im Wege einer Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Nebenkosten der Ersatzwohnung.
Weiter Kosten sind alle die Kosten, welche wegen des Mangels entstanden sind. Die Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden können.
Eigenleistung können Sie mit ca. 8 € je Std in Ansatz bringen.
Bladder 11.05.2011 10:26
Zitat: Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.
Dafür erhält er ja eine Ersatzwohnung!
Bleodder 11.05.2011 10:30
Der formelle Gang ist nun mal der, dass der Einbehalt der Kaltmiete plus Nebenkosten die schriftliche Mitteilung an den Vermieter vorraussetzt.
Der Erhalt der Ersatzwohnung betrifft das Schadenersatzproblem, die Ersatzwohnung ist ein Teil des dessen.
Bladder 11.05.2011 10:50
Zitat Eingangsbeitrag: "Durch den vom Vermieter angeordneten und sehr kurzfristigen Umzug ist mir zum einen sehr großer Aufwand an Arbeit und Zeit aufgebürdet worden und natürlich sind mir auch Kosten entstanden."
Der Mangel war angezeigt, der Vermieter hat reagiert und eine Ersatzwohnung besorgt!
Eine reguläre Mietminderung findet hier nicht statt, sondern nur ein Kostenausgleich.
Bleodder 11.05.2011 18:03
@Bladder, was ist den Kostenausgleich für ein schwammiger Begriff. Was und in welcher Höhe soll denn da ausgelichen werden?
Ich zitiere: § 536 BGB Abs 1
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Musiker-Lanze 11.05.2011 22:22
Danke erst einmal für die Antworten bisher.
Betreffs: Alle anderen Kosten können im Wege einer Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Nebenkosten der Ersatzwohnung.
Wie oben erwähnt soll ich ja die Nebenkosten der Ersatzwohnung und meiner eigentlichen Wohnung bezahlen was ich erst einmal prinzipiell nicht unbedingt ablehne. Ich weiß momentan nur noch nicht genau ob in Sachen Nebenkosten der Ersatzwohnung nur die tatsächlichen entstehenden Kosten für Wasser, Strom, Heizung von der Vermieterin gemeint sind oder ob Sie generell die Betriebskosten meint die ja ein monatlicher Festbetrag sind.
Betreffs:
Da die Wohnung wegen des Mangels nicht nutzbar ist, entfällt für Sie die Mietzahlung nach § 536 BGB Abs 1 während der Zeit des Mangels (Warmmiete, also auch die Nebenkosten). Hierüber müssen Sie den Vermieter schriftlich informieren.
Würde ich dies jetzt so verlangen wie ist das dann denn mit der Warm-Miete für die Wohnung welche mir zur Verfügung gestellt wurde? Ich kann diese Wohnung ja uneingeschränkt nutzen. Die ist halt von der Größe und Komfort bei weitem nicht mit meiner richtigen Wohnung zu vergleichen.
Allerdings kostet diese Wohnung warm fast genau so viel wie meine richtige Wohnung.
Könnte der Vermieter dann nicht von mir verlange, dass ich die komplette Miete der Ersatzwohnung über den Zeitraum der Nutzung bezahlen muss?