Gast hat diese Frage gestellt
Wir ziehen nach 2.5 Jahren aus unserer Wohnung aus.
Unter § 17 Abs.2 sind die gängigen Fristen für schönheitreparaturen aufgeführt und es steht da:
"Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte."
Verstehe nicht, was dass jetzt genau bedeuten soll.
Unte § 30 Sonstige Vereinbarungen steht dann noch in Ziffer 1:
"Der Mieter übernimmt die Räume im gegewärtigen Zustand und setzt sie innerhalb von sechs Monaten entsprechend § 17 auf seine Kosten Instand, danachgelten die Fristen des §en 17."
Ist das in Kombination in Ordnung?