Balkonexperte 11.03.2011 11:52
Um zu 1. eine Antwort geben zu können, müsste der komplette Wortlaut dieser Renovierungsklausel bekannt sein.
Zu 2. Auch das müsste im Mietvertrag vereinbart sein. Aber in der Regel umfassen die Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Fenster und Rahmen von innen, sowie auch das Streichen von Heizkörpern. Türen und Türrahmen.
Lediglich für die Fußböden (Parkett???) wäre der Vermieter zuständig. Vorausgesetzt es sind keine Schäden über die normale Abnutzung hinaus vorhanden.
D-D-I 11.03.2011 13:27
Hallo,
als Ergaenzung der besherigen Antwort sind vielleicht die Intervalle der Schoenheitsreparaturen zu beachten und bei ordnungsgemaessiger Einhaltung der Fristen kann die ein oder andere Arbeit erspart bleiben, da die Abnutzung nicht so sehr angefallen ist.
Danke um Rueckanwort
Balkonexperte 11.03.2011 13:54
@D-D-I
Es gibt bei den Schönheitsreparaturen keine starren Fristen mehr! Entscheidend laut BGH ist einzig der Zustand der Wohnung (Wände, Decken, Türen, etc.) bei Übergabe.
D-D-I 11.03.2011 16:00
Hallo Balkonexperte,
ich habe Ihren Hinweis ueberprueft und korrigiere meinen Antwort in Bezug auf den Fristenplan. Starrer Fristplan zur Durchfuehrung von Schoenheitsreparaturen ist nichtig.
Danke fur Rueckantwort
Bladder 15.03.2011 19:52
Zitat: Es gibt bei den Schönheitsreparaturen keine starren Fristen mehr! Entscheidend laut BGH ist einzig der Zustand der Wohnung (Wände, Decken, Türen, etc.) bei Übergabe.
@Balkonexperte,
würden Sie bitte dazu die entsprechenden Quellen nennen!