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Haftung des Ehegatten bei Reparatur der Ehewohnung
Ist ein Ehegatte bei der Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur an der gemeinsam benutzten Ehewohnung durch den anderen Ehegatten anwesend, ohne deutlich zu machen, dass er nicht Vertragspartner werden will, kann der beauftragte Handwerker das Auftreten der Eheleute als einvernehmlich auffassen und dahingehend verstehen, dass der Auftrag gemeinschaftlich von beiden Ehegatten erteilt wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Handwerker später die Rechnung ausschließlich an den handelnden Ehegatten adressiert.
In einem derartigen Fall ergibt sich die Haftung des anderen Ehegatten auch aus § 1357 (so genannte Schlüsselgewalt), da Reparaturen an der gemeinsam benutzten Ehewohnung zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehören.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.12.2000
21 U 68/00
NJW-RR 2001, 1084
BauR 2001, 954