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Widerspruch des Betriebsrats genügt für Weiterbeschäftigung
Ein begründeter Widerspruch des Betriebsrates gegen eine betriebsbedingte Kündigung hat grundsätzlich den Weiterbeschäftigungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge.



Das Arbeitsgericht Frankfurt gab damit der Klage eines Bankmanagers statt und verurteilten das beklagte Unternehmen zur Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters



Der bei der Bank für den Wertpapierhandel zuständige Manager war auf Grund einer Umorganisation entlassen worden. Der Wertpapierhandel wurde von dem Unternehmen von Frankfurt nach London verlagert. Der Betriebsrat begründete seinen Widerspruch mit einer fehlerhaften Sozialauswahl und anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer.

Laut Urteil reichen diese Argument, um die betriebsbedingte Kündigung zu kippen und die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu ermöglichen.



ArbG Frankfurt/M., Urt. - 15 Ca 980/05

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