Susanne
Ich verstehe nicht, worauf Du hinaus willst.
Was wurde denn in dem Brief (mit § und so) gefordert?
Habt Ihr die Abrechnung verlangt oder eine Nachzahlung verweigert aufgrund der verspäteten Abrechnung?
Gast
Wir haben der Abrechnung mit § und so wiedersprochen, da sie nach ablauf der 12 Monate hier ankam.
Susanne
Dann muss halt die Verwaltung die Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung früher ansetzen. M.E. ist die Verwaltung Erfüllungsgehilfe der Eigentümer, daher bleibt die Verantwortung bei den Eigentümern.
Dein Einspruch auf Abweisung einer Nachzahlung wg. verspäteter Abrechnung ist demnach korrekt.
Auf deutsch: wenn die Eigentümer nicht in die Pötte kommen ist das nicht Dein Problem!
Gast
Das habe ich mir fast gedacht. Nur leider finde ich keinen § dazu. Habe die befürchtng, das ich da ohne Anwalt nicht weiter komme
Susanne
Warum?
Siehe § 556 Abs. 3 BGB
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Da die Verwaltung Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist, hat der Vermieter die verspätete Geldendmachung durchaus zu vertreten.
Erst zum Anwalt wenn der VM auf Zahlung klagt.