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Wohnraummietvertrag: Bezugnahme auf Anlage

Ein Mietvertrag über Wohnraum bedarf nach dem Gesetz der Schriftform. Werden wesentliche Teile des Mietvertrages in einer Anlage ausgeführt, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so muss zur Wahrung der Schriftform die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Dem ist Genüge getan, wenn in einem Untermietvertrag auf den beigefügten Hauptmietvertrag Bezug genommen wird.

Urteil des BGH vom 18.12.2002
XII ZR 253/01
NJW 2003, 1248

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