Mander hat diese Frage gestellt
Angenommen jemand bekommt eine Mieterhöhung nach §558. Es wird auf den Mietspiegel verwiesen, der Spannen enthält. Im Mieterhöhungverlangen ist die Wohung als 'Bautyp 1930-48' eingestuft und als Haustyp 'Einfacher Bau 1949-1978'.
In einem früheren Mieterhöhungsverlangen hat der Vermieter den Haustyp als 'Einfacher Altbau 1930-48' eingestuft.
Jetzt kommt der Mieter und gibt nur eine Teilzustimmung zum Mieterhöhungsverlangen ab, mit Begründung der Haustyp wurde falsch eingestuft. Er berichtigt den Wert für den Haustyp auf 'Einfacher Altbau 1930-48', in diesem Beispeiel werden dann 1,24€, statt 0,42€ /qm abgezogen. Dadurch kommt man bei dieser Wohung insgesamt auf 7,08 € / qm und dazu gibt der Mieter die Teilzustimmung. Der Vermieter wollte ursprünglich 7,90 € / qm haben.
Jetzt ist es aber so, dass der Mietspiegel Spannen enthält und selbst mit dem korregierten Haustyp, liegt die ursprünglich verlangte Miete noch unterhalb der oberen Spanne:
Untere maximale Spanne 4.77
Durchschnittliche ortsübliche Miete 6.62
Obere maximale Spanne 8.15
Jetzt ist die Frage, hat der Mieter trotzdem Recht mit seinem Einwand, wegen dem falsch eingestuften Haustyp, weil das Erhöhungsverlangen ist so für den Mieter nicht plausibel nachvollziehbar. Muss der Vermieter das Erhöhungsverlangen hier nachbessern, bzw. die Teilzustimmung akzeptieren ?
Oder ist der falsche Haustyp unerheblich, weil die 7,90€ noch innerhalb der Spanne liegen und der Vermieter kann auf Zustimung klagen ?