Der_Mario
Sie beleidigt die untere Mietpartei ständig, mich ebenfalls schon mehrfach, bringt den Müll nicht an die Straße, begeht Lärmbelästigung spät in der Nacht und ganz früh morgens.
Wie kann ich diese Frau loswerden? Ich möchte nicht, dass mein Mieter aus dem EG auszieht. Dieser kümmert sich sehr gut um alles, zahlt pünktlich und zuverlässig.
Was kann ich tun?[/quote:7da9c]
Wenn Du nur Probleme mit ihr hast, wie wäre es mit Kündigung??? Wenn der Fall so ist, wie Du ihn schilderst, käme neben einer "normalen" Kündigung hier evtl. sogar eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB in Betracht. Lass Dich am besten von einem Fachanwalt entsprechend beraten.
Bzgl. Lärmbelästigung und Beleidigungen gibt es die Möglichkeit, sie anzuzeigen.
NoMeatnomade
Hallo Mario, danke für den Rat!
Kündigung: Habe ich vor, aber aus welchem Grund? Eigenbedarf geht nicht. Was sagt denn der § 569 Abs. 2 BGB ?
Was die Beleidigungen angeht, so behauptet die Mieterin ich hätte sie beleidigt und auch der untere Mieter. Auch hätte der untere Mieter sie schon tätig angegriffen. Das stimmt aber nicht!
Aber das ist Aussage gegen Aussage! Dae hilft wohl auch eine Anzeige wenig.
Ich habe auch schon daran gedacht, das ganze Haus zu Verkaufen. Ich habe 3 Häuser und bin auch schon 68. Das wird mir langsam alles zuviel. Dem unteren Mieter könnte ich das Haus zum Mietkauf anbieten. Ich weiß, das dieser sicher Spaß daran hätte und auch die fiananziellen Möglichkeiten.
Wie stehen denn dabei die Chancen?
Der_Mario
Hier der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB:
"§ 543 ("Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund"
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.der Mieter
a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1.eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast."
"§ 569 BGB ("Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund"
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1.Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen."
Ich kann Dir hier allerdings nur den Wortlaut nennen. Ob es Urteile zu Fällen gibt, die Deinem ähneln, weiß ich leider nicht. Wie gesagt, da lässt Du dich am besten von einem Fachanwalt beraten.
Falls § 569 Abs 2 BGB nicht "zieht", wäre ja zur Not auch noch eine ordentliche Kündigung möglich.
Mach Dich doch außerdem mal bei den vorigen Vermietern dieser Dame kundig, wie die mit diesem Problem umgegangen sind.
Susanne
Dem unteren Mieter könnte ich das Haus zum Mietkauf anbieten. Ich weiß, das dieser sicher Spaß daran hätte und auch die fiananziellen Möglichkeiten.
Wie stehen denn dabei die Chancen?[/quote:5b131]
Hört sich doch gut an, der dürfte dann die erleichterte Kündigung ohne Grund aussprechen. <!-- s --><!-- s -->
§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rano
Die Mieterin bietet wohl genug Anlässe, ihr die Kündigung auszusprechen!
Allein gegen die Obhutspflicht verstößt sie massiv, wenn sie stets Tür und Tor offen stehen läßt.
Einer Kündigung sollte aber auf jeden Fall (mindestens eine) Abmahnung vorausgehen.
Aber Achtung: Eine nachfolgende Kündigung muss sich dann auf einen erneuten Verstoss gegen, in der Abmahnung angeführte Kritikpunkte stützen!
Wenn sich der Verkauf tatsächlich so einvernehmlich mit dem unteren Mieter gestaltet und Du die Hütte sowieso lieber los wärst: Nur zu!
Tatsächlich bestehen dann die oben angeführten ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten - ggf. mit verlängerter Frist.
Aber dann seid ihr die Tusse los! <!-- s --><!-- s -->