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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied. Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete kürzen. Zu berücksichtigen ist lediglich eine so genannte Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent. Eine darüber hinaus gehende Maßtoleranz hält der BGH nicht für not-wendig. Liegt die Flächenabweichung unter dieser Erheblichkeitsgrenze, handelt es sich um eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung. Größere Differenzen dagegen stellen eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. Die zu viel gezahlte Miete – im vorliegenden Fall von 42,08 Euro pro Monat (4,17 Euro mal 10,09 Quadratmeter) – kann der Mieter zurückfordern.<br />
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Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips erklärte, dass die Fläche der Mietwohnung exakt berechnet werden kann. „Gemessen werden müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur. So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen nicht mit. Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest 2 Meter hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2 Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als 1 Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es in erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählen in der Regel zu einem Viertel mit.“<br />
Stichwörter: zurück + + klein + miete + wohnung

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