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Wohnungsausstattung keine abziehbaren Umzugskosten
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die mit der Beschaffung einer Familienwohnung zusammenhängen, gehören wie die Wohnungskosten selbst in der Regel zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Sie können aber bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof hat die Beförderungskosten, die Kosten für die Wohnungsbeschaffung (z. B. Makler, Inserate) und pauschale Umzugsnebenkosten anerkannt.
Kosten für die Anschaffung der Wohnungseinrichtung sind jedoch nicht allein durch die berufliche Versetzung veranlasst, sondern haben ihren Grund in der persönlichen Lebensführung und dienen der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens.
Urteil des BFH vom 17.12.2002
VI R 188/98
RdW 2003, 324