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Wohnungskauf: Rücktritt bei Fehlen der Garage
Wurde dem Erwerber einer Eigentumswohnung im notariellen Vertrag auch die Nutzung einer Garage zugesagt, kann er den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer die Garage bereits vorher einem anderen Wohnungskäufer notariell veräußert hat.
In einem derartigen Fall kann der Käufer nicht nur den Kaufpreis zurückfordern, sondern den Verkäufer auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dieser muss sämtliche Schäden ersetzen, die dem Käufer durch den gescheiterten Kaufvertrag entstanden sind (z. B. Notargebühren, Maklerkosten, Finanzierungszinsen, Ausgaben für den bereits verlegten Teppichboden).
Urteil des OLG Frankfurt a. M.
49 C 61/97
Hausbesitzer Zeitung Heft 22/2001, Seite 17