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Veränderte Abwassersituation durch Parzellierung
Ein Gesamtgrundstück wurde nach der Erstellung mehrerer Gebäude parzelliert. Hierdurch wurden die bereits errichteten Gebäude rechtlich von ihrer Abwasserversorgung abgeschnitten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Fall die Erwerber der neu geschaffenen Parzellen zur Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichtet sind. Unerheblich ist hierbei, ob die beteiligten Grundstücke aneinander angrenzen.
Urteil des BGH vom 31.01.2003
V ZR 143/02
RdW 2003, 349