Bleodder 07.05.2011 22:59
Da keiner von den Experten hier antwortet, möchte ich es einmal tun.
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, also mit Ablauf des Mietverhältnisses.
Eine Wohnungsabnahme hat nichts mit dem Ende des Mietverhältnisses zutun.
Nach Ablauf des Mietverhältnisses sind keine Mietzahlungen mehr zu leisten.
Zahlen Sie keine Miete nach Ablauf des Mietverhältnisses mehr.
Eine Wohnungsabnahme ist im Übrigen rechtlich nicht geregelt und ist im Grunde eine freiwillige Sache beider Mietparteien, um möglichst spätere Unstimmigkeiten auszuschließen.
Falls noch Forderungen wegen des Schimmels an Sie gestellt werden, müssen Sie diese Forderungen abwehren. Vielleicht haben Sie den Schimmel früher schon schriftlich bemängelt, wäre hilfreich.
Entscheidend für eine Forderung an Sie wäre, ob Sie den Schimmel verursacht haben oder ob bauliche Mängel dafür verantwortlich sind.
Stellen Sie die Mietzahlungen ein und warten Sie ab. Nachfragen hier im Forum.
Bladder 09.05.2011 10:26
Zitat:
Eine Wohnungsabnahme ist im Übrigen rechtlich nicht geregelt und ist im Grunde eine freiwillige Sache beider Mietparteien, um möglichst spätere Unstimmigkeiten auszuschließen.
Wie ist das eigentlich in Einklang mit dem §§ 546 ff BGB zu bringen? Weiterhin diverse Urteile wie eine Wohnung zu übergeben ist. Man könnte nach Ihrer Aussage den Eindruck gewinnen, als sei die Übergabe einer Wohnung nur eine unliebsame Formsache ohne rechtliche Konsequenzen.
Was den Schimmel betrifft, so kann durch das Gutachten eventuell nachgewiesen werden, dass der Mieter ein falsches Lüftungsverhalten an den Tag gelegt hat und natürlich hat er dem Vermieter nicht sofort das Auftreten gemeldet. Die Folge ist, dass er Neben den Beseitigungskosten auch die Gutachterkosten an der Backe hat.
Schauen Sie sich und auch der Fragesteller doch mal unter diesem Link um: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beendigung.htm#u11
Sie sollten einen Mieterverein oder besser noch einen Fachanwalt zu Rate ziehen. So ein Forum ist keine Anlaufstelle für eine kostenlose und auch verbotene Rechtsberatung.
Bleodder 11.05.2011 22:30
@Bladder, Sie verwechseln mal wieder alles. Eine Wohnungsübergabe ist etwas völlig anderes als eine Wohnungsabnahme.
Natürlich muss nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung übergeben werden, dass heißt, es muss der Vermieter rechtzeitig in den Besitz der Wohnungsschlüssel gelangen.
Eine Wohnungsabnahme, bei der Vermieter und Mieter ein Abnahmeprotokoll schreiben und unterzeichnen, kann in nachfolgenden Streitfällen hilfreich sein. Rechtlich zwingend ist die Sache nicht.
Darauf beziehen sich auch etliche Urteile, welche Sie erwähnen, aber wohl nicht gelesen haben.