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Zulässige Doppeltätigkeit eines Immobilienmaklers
Ein Grundstücksmakler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Kunden darüber aufzuklären, dass er auch mit der Gegenseite einen Maklervertrag geschlossen hat und von dieser ebenfalls eine Provision erhält. Die Offenbarung der Doppeltätigkeit eines Maklers ist nach Meinung des Landgerichts Münster für die Entscheidung des Kunden, ob und zu welchen Bedingungen er ein Immobilienobjekt erwerben will, nicht von wesentlicher Bedeutung.
Sofern ein Kunde im Einzelfall ausnahmsweise die Offenbarung der Doppeltätigkeit des Grundstücksmaklers verlangen kann, würde nach Meinung des Gerichts der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Makler enthaltene Hinweis „...unbeschadet eines Entgelts von der Gegenseite...“ ausreichen.
Urteil des LG Münster vom 12.10.2001
16 O 230/01
MDR 2002, 209