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Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses
Ein Mitarbeiter eines Integrationshilfevereins war teilweise als wissenschaftlicher Projektleiter und Fachberater für die betriebenen Kinderhäuser beschäftigt. Als die Projektphase abgeschlossen war, bot ihm der Arbeitgeber neben der Beratungstätigkeit eine Stelle als Koordinator an. Beide Bereiche sollten jedoch in getrennten Arbeitsverträgen geregelt sein.
Der Arbeitnehmer war mit der darauf folgenden Änderungskündigung jedoch nicht einverstanden. Auch das Landesarbeitsgericht Bremen hatte ganz erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise des Vereins. Zwar hätte der Wegfall des einen Tätigkeitsbereichs möglicherweise eine entsprechende Kündigung gerechtfertigt. Jedoch muss der Arbeitgeber stets die den Arbeitsnehmer am wenigsten nachteilige Maßnahme treffen. Hier sprach nichts dagegen, den Arbeitnehmer weiterhin in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Die Aufspaltung des einheitlichen Vertrages in zwei Arbeitsverhältnisse barg für den Mitarbeiter die Gefahr, dass der Arbeitgeber einen der Arbeitsverträge kündigen könnte und damit das Verbot einer Teilkündigung umginge. Im Übrigen hielt das Gericht die mit der Änderungskündigung verbundenen Einkommenseinbußen nicht für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer muss daher zu veränderten Bedingungen als Fachberater und in dem neuen Tätigkeitsbereich beschäftigt werden.
Urteil des LAG Bremen
3 Sa 9/02
Handelsblatt vom 26.06.2002