Balkonexperte 04.12.2010 12:30
Wie werden der Verbrauch an Wärme denn ermittelt? Wenn an den Heizkörpern die alten, bekannten Röhrchen kleben, dann hat eine Zwischenablesung wenig Sinn. Sollten aber Messuhren den Verbrauch ermitteln, dann schreibt man diese Werte auf und vergleicht dann mit der Abrechnung.
Aber egal welches System, die Kosten einer Zwischenablesung gehen nach einem Urteil des BGH zulasten des Vermieters: http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebskosten/071114-VIII-ZR-19-07-zwischenablesung.html
Aber in Ihrem Fall wird man wohl die Methode der Gradzahltage anwenden, wenn der reguläre Termin zur Ablesung gerade verstrichen ist, oder in Kürze erfolgt.
http://www.vermieter-forum.com/jgs_portal.php?id=123
CloudConnected 04.12.2010 12:42
Erst einmal Danke für die schnelle Antwort.
"Wie werden der Verbrauch an Wärme denn ermittelt? "
Das weiß ich so genau nicht. Ich weiß dass es wohl eine Firma macht.
Soweit ich das gesehen habe, hängen an den Heizungen digitale Messgeräte, keine Röhrchen.
Die Methode der Gradzahltage ist dann in Ordnung- wenn wir wirklich nur ab 1.12 zahlen müssten. Nicht aber wenn diese Methode auch für die 5 Monate vorher angewandt werden- in der die Wohnung leer stand.
Ist es sinnvoll am Montag die Firma anzurufen, die diese Ablesungen vornimmt um mich dort auch einmal zu erkundigen wer denn zahlen muss?
Der Vermieter war gestern fest auf seinem Standpunkt "dass muss dann der Mieter bezahlen, sollten so 60-70 Euro sein. Aber es wäre günstiger das nicht zu machen."
Wie kann ich dagegen vorgehen sollten wir im nächsten Jahr doch eine zu Hohe Abrechnung bekommen? Kann man auf dieser erkennen welche Monate in die Berechung eingegangen sind?
Berthelstal 04.12.2010 16:17
Noch was zum Thema Zwischenablesung und Verunsicherung :
Die Kosten der Zwischenablesung bei Heizkosten sind nach dem Verursachungsprinzip entweder vom Vermieter oder vom ausscheidenden Mieter zu tragen, nicht aber vom einziehenden Mieter. LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2002, Az: 62 S 230/02. Quelle: Grundeigentum 2003, 121-122. Anderer Ansicht war da noch das AG Hamburg, 8. Februar 1995, 45 C 1787/94, WuM 1996, 562.
Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon
Tja, so ist das mit Gerichtsurteilen.
Balkonexperte 04.12.2010 16:57
Da aber der BGH letztendlich Recht gesprochen hat, ist einzig entscheidend dieses Urteil, wie bereits von mir weiter oben angeführt:
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07 -