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Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab, der mit seinem Mieter vereinbart hatte, dass dieser für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet. Später hielt sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung und kündigte vorzeitig. Unter Berufung auf die Vertragsklausel verlangte der Kläger weiterhin die Zahlung der Miete. Laut Landgericht benachteiligt der Ausschluss des Kündigungsrechts den Mieter jedoch unangemessen und ist daher unwirksam. Stattdessen gelte die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. <br />
Quelle: KSTA