Susanne
Grundsetzlich stellt sich nun erst einmal die Frage nach der vertraglichen Vereinbarung, da gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Ist eine Pauschale vereinbart? Dann zahlt der Mieter lediglich die Pauschale, es gibt keine Abrechnung und daher auch weder Guthaben noch Nachzahlung. Alle Forderungen des Vermieters sind mit der Pauschale abgegolten.
2. Es wurde eine Nk-Vorauszahlung vereinbart. Dann hat der Mieter REcht auf eine jährliche Abrechnung.
Dann:
zu 1: dem Mieter steht eine jährliche Abrechnung zu, die bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Abrechnungzeitraum zustestellt sein muss.
zu 2: der Mieter kann die Abrechnungen seit Einzug verlangen
zu3: kommt der VM dem nicht nach, kann der Mieter als Druckmittel die Vorauszahlungen einstellen (diese sind aber nachzuzahlen, wenn die Abrechnungen vorgelegt werden) Grundsätzlich tendiere ich eher zur Erweiterung der REchtschutz auf Mietrechtschutz, da hat man freie Wahl eines Fachanwalts und es ist i.d.R. preiswerter als ein Mieterverein.
zu4: Sollte seit Einzug Guthaben vorliegen ist das noch nicht verjährt, der Mieter kann verlangen, dass das Guthaben ausgezahlt ist. Nachforderungen kann der VM nur verlangen, wenn die Abrechnung während der Ausschlussfrist eingegangen ist. Das wäre dann lediglich die Abrechnung für 2006, die bis zum 31.12.2007 beim Mieter sein muss, falls der Abrechnungszeitraum bzw. das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.