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Prinzessin66 hat diese Frage gestellt
Hallo liebes Forum,
wir haben vom Vermieter für die Zeit seit 2004 jetzt erst Nebenkostenabrechnungen erhalten. Wir haben bisher darauf keine Vorauszahlungen geleistet. Es handelt sich hierbei nur um Wasser und Müll. Die Heizkosten wurden bisher monatlich pauschal bezahlt, es wurde vereinbart, über die Heizkosten keine Abrechnung zu erstellen. Es wurde jedoch auch vereinbart, dass über den Wasserverbrauch und Müllgebühren halbjährlich abgerechnet wird. Der Vermieter hat sich nicht daran gehalten und will jetzt für die letzten 5 Jahre das Geld auf einmal haben. Er beruft sich dabei auf § 556 Abs. 3 BGB, wonach nur NK mit Vorauszahlungen jährlich abzurechnen sind... Kann mir jemand einen Tipp geben, ob wir tatsächlich kein Recht auf jährlich (bzw. halbjährliche Abrechnung wie im Mietvertrag vereinbart) Abrechnung haben?????
Vorab vielen Dank und Grüße
Eure Prinzessin

3 Kommentare zu „§556 BGB - keine Vorauszahlungen!”

AMAyer Experte! 11.02.2009 15:51

Suchen Sie mal bei Google nach Verjährung der BK-Abrechnung. Wenn der VM dies nicht bis spätestens 31.12. des folgenden Jahres vorlegt, dann ist es für den VM Essig mit einer Nachforderung.

Andreas Mayer

Susanne Experte! 11.02.2009 18:25

Für gezahlte Pauschalen wird nicht abgerechnet, über geleistete Vorauszahlungen muss abgerechnet werden. Halbjährlich muss der Vermieter nicht abrechnen, aber mindestens jährlich.

Prinzessin66 12.02.2009 13:15

vielen Dank an AMAyer und Susanne :-)

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