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Zusicherung eines bestimmten Mietertrages
Der Mietertrag eines Gebäudes stellt eine zusicherungsfähige Eigenschaft dar. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt jedoch nur dann vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt.
Werden bei einem Grundstückskauf in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen nicht genannt und werden diese auch nicht durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag in die Vereinbarung einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.
Urteil des BGH vom 30.03.2001
V ZR 461/99
Der Betrieb 2001, 1777