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Kein Anscheinsbeweis für Telefax-Zugang
Wie bereits der Bundesfinanzhof (I R 17/96) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einem „O. K.-Vermerk“ auf dem Telefax-Sendebericht kein Anscheinsbeweis dahingehend zukommt, dass das Fax den Empfänger auch vollständig und richtig erreicht hat. Durch den Sendebericht wird nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestand, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden und ob diese tatsächlich (leserlich) beim Adressaten angekommen sind.
Urteil des BAG vom 14.08.2002
5 AZR 169/01
Betriebs-Berater 2002, 2560