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Nach der neuen Bestimmung des § kann der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter grundsätzlich keine Nachforderung mehr geltend machen, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben hat (gesetzliche Ausschlussfrist). Unbeschadet dessen kann aber der Mieter auch nach Ablauf dieser nur für den Vermieter geltenden Abrechnungsfrist vom Vermieter eine Abrechnung verlangen und auch durchsetzen. Daran wird der Mieter insbesondere dann interessiert sein, wenn er mit einer Rückzahlung von Betriebskosten rechnet.<br />
Kommt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht trotz Aufforderung durch den Mieter nicht nach, kann der Mieter seinen Anspruch auf Abrechnung der Betriebskosten im Wege der Klage verfolgen. Kommt der Vermieter auch einer entsprechenden Verurteilung zur Abrechnung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Betriebskosten-abrechnung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Vermieters vornehmen zu lassen ("Ersatzvornahme"
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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vermieter zur Durchsetzung des Anspruchs ist jedoch unzulässig, da eine Betriebskostenabrechnung wegen der Möglichkeit der Ersatzvornahme eine sog. vertretbare Handlung darstellt (§ 887 ZPO; vgl. LG Münster, Beschluss v. 25.11.1999, 5 T 795/99, ZMR 2000, 227).<br />
Dagegen kann ein titulierter Anspruch des Mieters auf Auskunft über bestimmte Betriebskosten bzw. Angabe des Verteilerschlüssels durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft vollstreckt werden, wenn diese Auskunft durch einen Dritten nicht erteilt werden kann (LG Wuppertal, Beschluss v. 22.42002, 6 T 199/02, WuM 2002, 273).