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Fälligkeit der Abrechnung


Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Prüfung der Abrechnung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt zu bezahlen. Zur Prüfung steht ihm ein Monat Zeit zu.

(AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 12.10.1992 - 9 C 625/92) WM 94, 549

s. auch § 535 BGB, § 4 MHG



"Zur Anforderung, Abrechnungsbelege zu kopieren!"

(LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1997 - 24 S 554/1996) WM 98,252

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB



Auch nach Auffassung der Kammer entsteht der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen bzw. auf Zahlung des Abrechnungssaldos aus den vom AG angeführten Gründen erst mit erfolgter Abrechnung. Denn die Nebenkostenabrechnung ist als eine Leistungsbestimmung des Vermieters nach § 315 BGB zu charakterisieren. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Heizkostenguthabens ist damit nicht anders zu behandeln als ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters, der nach Auffassung des BGH ebenfalls erst mit der Abrechnung entsteht und fällig wird.

(LG Hamburg, Urteil vom 02.02.1996 - 311 S 179/1995) WM 98,319

s. auch § 4 MHG, § 315 BGB



Der Anspruch des Mieters auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung ist in der Regel sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig.

(AG Frankfurt/M., Beschluss vom 29.04.1998 - 33 C 444/1998 - 27) WM 98,604

s. auch § 259 BGB, § 4 MHG



Der Grundsatz, dass der Mieter allein wegen unterlassener Betriebskostenabrechnung die Betriebskostenvorauszahlungen nicht zurückverlangen kann (OLG Hamm RE WM 1998, 476), trifft auch den Fall der unterlassenen Betriebskostenabrechnung nach Beendigung des Mietvertrages.

(AG Köln, Urteil vom 01.12.1998 - 217 C 223/199 8) WM 99,122

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB, § 812 BGB



Hinsichtlich einzelner Betriebskostenpositionen kann eine Teilfälligkeit aus der Abrechnung begründet sein.

(AG Wetzlar, Urteil vom 18.11.1999 - 31 C 375/99 (31)) WM 2001, 30

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB



Die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird erst fällig, wenn eine prüfungsfähige Abrechnung dem Mieter zugegangen ist und ein angemessener Zeitraum abgelaufen ist, binnen dessen dem Mieter die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung gegeben sein muss. Für die Dauer dieser Prüfungsfrist sind die Regelungen der § 4 Abs. 3 MHG und § 10 Abs. 2 WoBindG heranzuziehen. Für die Bestimmung der Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung bedeutet dies, dass die Fälligkeit des Abrechnungssaldos zum 1. des Folgemonats eintritt, wenn die Abrechnung dem Mieter vor dem 15. des Monats zugeht, sonst zum 1. des übernächsten Monats.

(AG Potsdam, Urteil vom 16.12.1999 - 26 C 473/99) HKA 2000, 11

s. auch § 4 MHG, § 10 WoBindG, § 535 BGB



Dem Mieter steht zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung fällig.

(AG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999 - 37 b C 489/99) HKA 2000, 23




Solange dem Mieter auf sein Verlangen prüffähige Abrechnungsunterlagen nicht überlassen worden sind, ist eine Forderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht fällig.

(LG Duisburg, Urteil vom 16.10.2001 – 13 S 208/01) WM 2002, 32

s.a.: (AG Dinslaken, Urteil vom 08.05.2001 – 33 C 177/00) WM 2001, 497
s.a.: (AG Diez, Urteil vom 26.09.2001 – 8 C 210/01) WM 2001, 560

s. auch § 4 MHG, § 29 NMV, § 259 BGB, § 535 BGB, § 5 AGBG, § 9 AGBG



Hinsichtlich einzelner Betriebskostenpositionen kann eine Teilfälligkeit aus der Abrechnung begründet sein.

(AG Wetzlar, Urteil vom 18.11.1999 – 31 C 375/99 (31) WM 2001, 30.

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB, § 9 AGBG



Geht eine Heizkostenabrechnung über den Zeitraum eines Jahres hinaus, so ist sie nicht fällig.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1997, 25 S 554/96) WM 1998, 252.

s. auch § 4 MHG
Stichwörter: abrechnung + fälligkeit

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