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Werden zwei oder mehr Wohnungen von einer Heizanlage versorgt, müssen die Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Unzulässig sind sogenannte Wärmemietverträge oder Heizkostenpauschalen (BayOblG RE-Miet 3/88; WM 88, 257 und OLG Hamm 4 RE-Miet 4/85; WM 86, 267).

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Verbrauchsabhängig abrechnen heisst: 50 bis 70 % werden nach den Werten der abgelesenen Erfassungssysteme verteilt. Der Rest, 30 bis 50 %, in der Regel nach Wohnfläche. Alle Mieter und der Vermieter können im Mietvertrag die Abrechnung eines höheren Verbrauchsanteils vereinbaren (LG Saarbrücken 13 BS 145/89; WM 90, 85).

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Der Ablesetermin für die Erfassungsgeräte muss 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Der Ableser muss in die Wohnung gelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch Gerichtsbeschluss erzwingen (LG Köln 1 S 81/88; WM 88, 87).

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Kann der Mieter den vorgegebenen Ablesetermin nicht einhalten, z. B. wegen Urlaubs oder berufsbedingt, muss ein zweiter Ablesetermin durchgeführt werden. Kosten für den Mieter entstehen hierdurch nicht. Zumindest dann nicht, wenn er den ersten Termin rechtzeitig abgesagt und Ausweichtermine angeboten hat (AG Hamburg 37 bC 1128/95; WM 96, 348 und AG Neukölln 8 C 597 aus 90; GE 91, 577).
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Ein Wärmemessdienstunternehmen kann nicht die Kosten eines eventuell notwendig werdenden zweiten Ablesetermins direkt dem Mieter in Rechnung stellen (LG München I 12 O 7987/00, WM 2001, 190).
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Rechnet der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Heizkosten um 15 % kürzen (BGH VIII ZR 361/89; WM 91, 282 und AG Köln 201 C 89/95; WM 98, 320).

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Muss bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung durchgeführt werden, dürfen die Kosten hierfür nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Umstritten ist, ob die Kosten der Vermieter zu tragen hat oder alle Mieter des Hauses (AG Münster 48 C 801/93; WM 96, 231 oder AG Hamburg 45 C 17 87/94; WM 96, 562).

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Sind die Kosten der Abrechnungsfirma nahezu halb so hoch wie die eigentlichen Heizkosten der Zentralheizung, entsprechen diese Betriebskosten nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Bersenbrück 1634-9-11 C 680/98 WM 99, 567)
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Unwirtschaftlich und deshalb nicht umlegbar sind Mietkosten für ein Erfassungssystem, wenn sie 25 Prozent der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg 47 C 170/93, WM 1994, 695)
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Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren (LG Berlin 64 S 97/96, ZMR 1997, 145).
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Der Vermieter darf keine Brennstoffe von seiner eigenen Firma beziehen, die wiederum von einem Dritten kauft, wenn der unmittelbare Einkauf bei diesem Dritten billiger wäre (LG Hannover 181 S 154/92, WM 1996, 776).
Stichwörter: abrechnung + heizkosten

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