Susanne
Fakt ist, der Vermieter kann nur gerichtsfest beweisen, dass die NK-Abrechnung "in time" beim Mieter war, wenn er einen Zeugen benennt, der beim Einwurf dabei war und gleichzeitig den Inhalt des Schreibens kannte.
Demnach ist schnurzegal, welches Datum er "benutzt" hat. (ich würde demnach sagen, er hat zurückdatiert)
Ich datiere meine Schreiben auf denTag, an welchem sie verfasst wurden, und das unabhängig davon, wann ich sie abschicke oder abschicken will. Manchmal kommt man ja auch nicht zur Post.
Sokrates
Fakt ist, der Vermieter kann nur gerichtsfest beweisen, dass die NK-Abrechnung "in time" beim Mieter war, wenn er einen Zeugen benennt, der beim Einwurf dabei war und gleichzeitig den Inhalt des Schreibens kannte.
Demnach ist schnurzegal, welches Datum er "benutzt" hat. (ich würde demnach sagen, er hat zurückdatiert)
Ich datiere meine Schreiben auf denTag, an welchem sie verfasst wurden, und das unabhängig davon, wann ich sie abschicke oder abschicken will. Manchmal kommt man ja auch nicht zur Post.[/quote:51db3]
Danke erstmal für deine Antwort Susanne,
aber genauso wie der Vermieter einen Zeugen benennen kann, kann ich auch einen bennenen, der beweisen kann, dass ich das Schreiben am 15.01. 2006 bekommen habe. Da ist zum einen meine Ehefrau und zum anderen der andere Mieter über uns, den das gleiche "Schicksal" ereilt hat.
Ich denke die Mieter, die in 2005 ausgezogen sind, müssten ebenfalls Abrechnungen für 2004 bekommen haben. Da diese weggezogen sind, haben die es sicherlich per Post gekriegt. Ich könnt wetten, dass geschah dann auch offiziell durch Posteinwurf am 15 oder 16. Ob er dann auf dem Schreiben was anderes stehen hat, ist doch dann eh irrelevant.
Wenn jemand Einwände gegen meine Argumentation sieht, so soll er mir die bitte sagen.
Ansonsten bitte ich noch um die richtige Formulierung in einem Antwortschreiben (per Einschreiben <!-- s --><!-- s --> ) meinerseits.
Vielen Dank
Susanne
........
Nach § 556 Abs. 3 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:431d3]
ist die gesetzliche Ausschlussfrist der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 am 31.12.2005 abgelaufen. Daher haben Sie keinerlei Anspruch auf Forderung der Nachzahlung, die sich aus der Nebenkostenabrechnung 2004 ergab, die ich am 15.01. ohne Poststempel in meinem Briefkasten vorgefunden habe.
....
Je nach Höhe der Nachzahlung solltest Du im eigenen Interesse die monatlichen Vorauszahlungen anpassen! Nächstes Jahr wird der VM es sicher nicht noch einmal vergessen!
Sokrates
Vielen lieben Dank, auch für den Hinweis,
ich habe das ganze jetzt elegant gelöst wie ich glaube und folgenden Text verfasst:
SEITE1: Anschreiben
Sehr geehrte Frau ******,
sehr geehrter Herr *******,
wir bedauern Ihnen folgenden Sachverhalt mitteilen zu müssen:
Der Abrechnungszeitraum bezieht sich auf das gesamte Jahr 2004 (01.01.2004-31.12.2004). Nach § 556 Abs. 3 BGB (siehe Anlage) ist die gesetzliche Ausschlussfrist der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 damit am 31.12.2005 abgelaufen. Sie haben daher keinerlei Anspruch auf Forderung der Nachzahlung, die sich aus der Nebenkostenabrechnung 2004 ergab, die wir am Sonntag, den 15.01.2006 ohne Poststempel in unserem Briefkasten vorgefunden haben.
In der Hoffnung das gute Verhältnis zwischen Vermieter- und Mieterpartei nicht zu belasten verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen, ****
SEITE2: ANLAGEN §556 Abs. 3 BGB und $180 ZPO
§ 180 ZPO
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
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Anmerkungen: Das Schreiben wurde am 15.01.2006 in den Briefkasten eingelegt und damit an diesem Datum zugestellt. Ein Vermerk über das Datum der Zustellung fehlt jedoch. Da eine (fristgerechte) Zustellung nach §175 (Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein) oder §178 (Ersatzzustellung in der Wohnung) jedoch jederzeit möglich war, bedurfte es keiner Ersatzzustellung nach §180 ZPO.
Die Datierung des Schreibens auf den 20.12.2004 reicht unseres Erachtens nicht aus, um die fristgerechte Abgabe der Abrechnung nachzuweisen.
Falls die erwähnten, familiär bedingten Gründe nicht nur zu Zeitmangel bei Ihnen geführt haben sollten, sondern Sie nachweislich begründen können, dass Sie die verspätete Geltendmachung aufgrund dessen nicht zu vertreten haben, haben sie laut §556 BGB Absatz (3) weiterhin Anspruch auf Geltendmachung.
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Ich habe mich entscheiden nicht nur rein formell zu wirken, sondern einerseits Bedauern (über seinen Fehler) und Hoffnung (auf ein gutes Verhältins) zu zeigen, als auch einige Seitenhiebe zu geben für Sachen, wie z.B. das m.M. nach Vordatieren und den Pseydogrund (Zitat: "Aber wie sie vielleicht wissen, haben wir in diesem Jahr familiär bedingt sehr wenig Zeit gehabt,...).
Was haltet Ihr davon?
Zu "krass"? Genau richtig?
Susanne
Ich finds gut. Mit dem Spruch, dass er "keine Zeit" hatte, hat er ja schon zugegeben, dass er für die Verspätung verantwortlich ist.
sniusniu
hallo, ich habe eigentlich das gleiche problem.
allerdings wurde meine abrechnung mit dem 30.12.2005 datiert, kam aber am 3. januar 2006 mit der post. leider kann man das datum auf dem poststempel nicht bzw. sehr schlecht lesen. was nun?
ich muss noch dazu sagen, dass ich zwischenzeitlich 2 mal umgezogen bin, und der brief musste nachgesendet werden.
danke und grüße,
sniusniu.
Susanne
Bei der Nachsendung ist doch ganz offensichtlich, dass die Verspätung nicht vom Vermieter zu vertreten ist, oder?
sniusniu
auf dem poststempel ist aber "06" zu erkennen.
das genaue datum allerdings nicht.