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Vermieter muss Kaution so schnell wie möglich zurückzahlen.<br />
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Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) haben Mieter, die bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution geleistet haben, Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit mit Zins und Zinseszins bei ihrem Auszug. Grundsätzlich soll der Vermieter die Mietkaution so schnell wie möglich zurückzahlen. Steht fest, dass er keine Ansprüche an den Mieter mehr hat, kann die Rückzahlung direkt bei Rückgabe der Wohnung erfolgen. Allerdings billigen die Gerichte nach Darstellung des Mieterbundes dem Vermieter eine angemessene Prüfzeit zu, in der dieser klären kann, ob er noch Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis gegen seinen Mieter geltend machen kann. Diese Prüfzeit beträgt in Einzelfällen bis zu sechs Monate. Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, ob Gegenansprüche bestehen, ob die Mietkaution in voller Höhe zurückgezahlt werden muss oder nicht, sind nach Darstellung des DMB keine Seltenheit.<br />
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Immer wieder greifen Mieter deshalb zu dem "Trick", die letzten drei Monate der Mietzeit keine Miete mehr zu zahlen, das heißt also, sie versuchen, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch des Vermieter auf Zahlung der Miete zu verrechnen.<br />
Das ist schlichtweg unzulässig, wie jetzt auch das Amtsgericht Dortmund entschied: "Entgegen einer weit verbreiteten, rechtsirrigen Auffassung bei Mietern ist ein Abwohnen der Mietkaution in den letzten Monaten eines Mietvertrages nicht möglich. Dem Mieter steht zu diesem Zeitpunkt noch gar kein fälliger Gegenanspruch gegenüber dem Vermieter zu, mit dem er aufrechnen könnte."<br />
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Weitere Informationen zum Thema Mietkaution in der DMB-Broschüre "Geld sparen beim Umzug" für 5 EUR bei allen Mietervereinen.<br />
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