Tinchen
Hab da in einem anderen Beitrag noch was gefunden:
AG Köln, WM 80, 17
kann mir jemand sagen, wo ich dieses Urteil nachlesen kann?
Danke!
Gast
hallo,
ja, das denke ich schon, wenn der andere mieter handgreiflich gegen sie wird, muß der vermieter eingreifen und den mieter abmahnen, sollte es nochmals vorkommen, kann/muß er diesen fristlos kündigen:
Tätlicher Angriff auf Hausmeister:
Rabiater Mieter muss nicht ausziehen
Verletzt ein Mieter bei einer Rangelei den Hausmeister, so kann der Vermieter ihm nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln muss er den angriffslustigen Mieter vorher abmahnen.
Ein Mieter war auf der Kellertreppe mit dem Hausmeister in Streit geraten. Im Zuge der Auseinandersetzung wurde er handgreiflich und versetzte dem Hauswart einen Stoß, durch den dieser das Gleichgewicht verlor, von der unteren Treppenstufe abrutschte und sich leicht am Knie verletzte.
Als die Vermieterin von dem Vorfall erfuhr, erklärte sie empört die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages und forderte den Mieter auf, auszuziehen. Der weigerte sich, und so traf man sich vor Gericht. Das Amtsgericht Köln entschied zugunsten des Mieters (Urt. v. 7.7.2004; Az 211 C 78/04).
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund würde voraussetzen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Vermieterin nicht zugemutet werden könnte. Es müsste eine schwerwiegende, schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters vorliegen. Eine solche, so das Gericht, sei hier nicht gegeben. Zwar seien Tätlichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter des Vermieters grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Jedoch berechtige nicht schon jede Rangelei zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auseinandersetzung mit dem Hausmeister sei jedenfalls nicht schwerwiegend genug gewesen, um eine solche zu rechtfertigen. Zudem habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter noch bei anderen Gelegenheiten vor oder nach dem Streit handgreiflich geworden sei oder sich aggressiv verhalten habe, so der Amtsrichter.
Kündigung wegen Unzumutbarkeit, § 543 BGB
Verletzt jemand seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis schuldhaft so stark, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietvertrags nicht mehr zugemutet werden kann, kann fristlos gekündigt werden. Es sollte in jedem Fall zeitnah gekündigt werden. Langes Warten führt zu der Vermutung, daß die Unzumutbarkeit wohl doch nicht gegeben war.
Beispiele:
Der Mieter schlägt oder beleidigt den Vermieter;
Der Mieter stört den Hausfrieden hartnäckig trotz erfolgter Abmahnungen.
Der Mieter bringt eine Parabolantenne trotz gerichtlichen Urteils und Vollstreckung wieder an.
Der Mieter zahlt die vereinbarten Nebenkosten nicht, die schon eine erhebliche Höhe (über eine Monatsmiete) erreicht haben. (vorher Abmahnung erforderlich).
Im Einzelfall ist immer eine Abmahnung mit vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens erforderlich, es sei denn, die Setzung einer Frist oder die Erteilung einer Abmahnung wäre offensichtlich erfolglos oder der Mieter ist im Zahlungsverzug oder die sofortige Kündigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.