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Angabe von Kündigungsgründen in fristloser Kündigung Beschluss vom 22.12.2003 VIII ZB 94/03

Kündigt der Vermieter das Wohnraummietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich

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