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Immer wieder beschäftigen sich Mieterschützer mit den Nebenkostenabrechnungen der Vermieter. Zu Recht - denn Vermieter wälzen häufig Kosten auf die Mieter ab, die sie eigentlich selbst tragen müssen. Will der Mieter gegen die Abrechnung vorgehen, muss er bestimmte Fristen einhalten - anderenfalls gilt die Abrechnung als genehmigt.<br />
Nach Erhalt der schriftlichen Nebenkostenabrechnung hat der Mieter in der Regel vier Wochen Zeit, die ihm vom Vermieter vorgelegte Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Eine fehlerhafte Abrechnung kann zurückgewiesen werden, und der Vermieter muss dann erneut abrechnen.<br />
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Im Schadenfall sollten Mieter<br />
mit Mietminderung drohen <br />
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Wohnungsgröße nachmessen lohnt sich <br />
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Kündigung des Mietvertrags kann ungültig sein <br />
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Mietverträge mit Kündigungsverzicht rechtens <br />
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BGH: Vermieter muss über Lebensgefährten<br />
in der Wohnung informiert werden <br />
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Sind einzelne Kostenpositionen unklar, kann der Mieter zusätzliche Informationen verlangen. In erster Linie benötigt der Mieter dazu die zugrunde gelegten Belege und Rechnungen beispielsweise von Stadtwerken oder Handwerkern. Der Mieter hat das Recht, alle entsprechenden Kostenbelege einzusehen. Solange der Vermieter die Einsichtnahme in die Belege verweigert, muss der Mieter die Betriebskostenrechnung nicht zahlen.<br />
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Verwaltungskosten wie Porto, Zinsen, Kosten für Telefon, Bankgebühren sind in keinem Fall Betriebskosten. Auch Reparaturkosten für Arbeiten im Mietshaus oder in der Mietwohnung sind grundsätzlich Angelegenheit des Vermieters, die er nicht umlegen darf.<br />
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Häufig gibt der Besitzer einer Eigentumswohnung die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten der Eigentümergemeinschaft über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weiter. Auch das ist unzulässig. Gewerblich genutzte Räume verursachen höhere Nebenkosten als Wohnraum. Der Vermieter muss deshalb zwischen den Kosten für Gewerbe und Wohnraum trennen.<br />
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Hinter dem Begriff der Wartungskosten verbergen sich häufig Reparaturkosten. Diese muss der Mieter in keinem Falle zahlen. Führt der Hausmeister auch Gartenarbeiten aus oder übernimmt die Treppenhausreinigung so sind diese Kosten nicht gesondert vom Mieter zu zahlen. Der Mieter sollte deshalb genau aufpassen, ob über die Position Gartenpflege und Hausmeister doppelt abgerechnet wird. Gartenpflegekosten sind außerdem Betriebskosten, welche ständig neu anfallen. Einmalige Kosten hingegen, wie das Anlegen eines Gartens fallen nicht dem Mieter zur Last. Versicherungen für Rechtschutz, Hausrat oder Mietverlust sind keine Betriebskosten, für sie kommt also der Vermieter auf.<br />
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Eine vom Vermieter im Mietshaus bewohnte Wohnung ist an den Gesamtkosten anteilig zu beteiligen. Auch auf leer stehende Wohnungen sind Betriebskosten anteilig umzulegen – diese trägt dann der Vermieter.<br />
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Ist eine vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung trotz der vorgelegten Belege nicht nachzuvollziehen, ist dem Mieter in jedem Falle anzuraten, einen Anwalt aufzusuchen.<br />
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Der Vermieter ist im übrigen verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. (§ ). Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an. Verstreicht diese Frist, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen – es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Vermieter hat eine verspätete Geltendmachung dann nicht verschuldet, wenn er beispielsweise aufgrund verspäteter Abrechnungen der Lieferanten zu einer früheren Abrechnung nicht in der Lage war.<br />
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Zu beachten ist ferner, dass der Mieter nunmehr Einwendungen gegen die Abrechnung binnen eines Jahres ab Zugang der Nebenkostenabrechnung erheben muss. Nach Ablauf dieser Jahresfrist sind Einwendungen ausgeschlossen. <br />
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